ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 


 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Angebote und Verträge (Rechtsgeschäfte) zwischen dem Auftraggeber [forthin als „AG“ bezeichnet] und dem Auftragnehmer [Vienna Construction Management GmbH; forthin als „AN“ bezeichnet] gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen [forthin als „AGB“ bezeichnet] in der jeweils, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der, unter deren Zugrundelegung geschlossenen Verträge, nicht. Unwirksame Bestimmungen sind in diesen Fällen durch wirksame, die deren Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

1.3 Grundlage dieser Vereinbarung ist die ÖN B 2110 idF vom 15.03.2013. Die dort festgeschriebenen Vereinbarungen haben Gültigkeit, solange sie nicht durch die gegenständlichen AGB´s dezidiert abgeändert werden.


1.4 Es besteht kein Einwand seitens AG, dass der AN die erfolgreich ausgeführten Leistungen im Rahmen dieses Vertrages bei anderen Vergabeverfahren als Referenz angibt.

 

2. Angebote

2.1 Die Angebote des AN sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

 

3. Auftragserteilung / Stellvertretung

3.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen werden in jedem Einzelfall vertraglich schriftlich vereinbart.


3.2 Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge zwischen AG und AN unterliegen der unbedingten Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner.


3.3 Der AN ist berechtigt, übertragene Aufgaben ganz oder teilweise durch qualifizierte und befugte Stellvertreter bzw. Sub-Unternehmen erbringen zu lassen. Die Bezahlung derselben erfolgt ausschließlich durch den AN. Es entsteht kein, wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen jenen Dritten und dem AG. Erbrachte Leistungen von diesen Stellvertretern bzw. Sub-Unternehmen gelten, wie vom AN selbst erbracht.

 

4. Vorleistungen des AG

4.1 Der AG sorgt dafür, dass die erforderlichen Vorleistungen zur Erfüllung des Auftrages dem AN rechtzeitig vorliegen, um ein möglichst ungestörtes Arbeiten zu erlauben. Betreffend planlicher Vorgaben ist ein Planvorlauf von mindestens 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Leistung einzuhalten.


4.2 Der AG sorgt dafür, dass dem AN auch ohne besondere Aufforderung alle, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt werden und der AN von allen Vorgängen und Umständen informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.


4.3 Wenn im Vertrag nicht anders geregelt, werden erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig seitens AG eingeholt und an den AN übergeben.

 

5. Preisbildung

5.1 Die angebotenen Preise basieren auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge und während der Normalarbeitszeit ausgeführt werden.

5.2 Die angebotenen Preise berücksichtigen all jene Erschwernisse, die im Zuge der Ausschreibung durch den AG bekannt gegeben wurden oder ohnehin offensichtlich sind.
VCM Bau GmbH FN 598364 y Seite 2

 

6. Haftung / Schadenersatz

6.1 Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte, zurückgehen.


6.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Haftung ist jedenfalls auf die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. € limitiert und ist ausnahmslos verschuldensabhängig. Unsere Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesen Umstand auch an Dritte weiterzuleiten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich vereinbart.


6.3 Der AG hat dabei den Beweis zu erbringen, dass der entstandene Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.


6.4 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG muss sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

7. Datenschutz

7.1 Um der DSGVO gerecht zu werden, informieren wir Sie, dass wir Ihre persönlichen Daten speichern und zum Zweck der Baustellenabwicklung auch an Dritte weitergeben.


7.2 Der AN ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem AN Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der aktuell geltenden Datenschutzgesetze, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.


7.3 Weitere Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie unter www.vcm.com herunterladen können.

 

8. Abrechnung / Rechnungslegung / Zahlung

8.1 Die Abrechnung der Leistung erfolgt monatlich auf Basis der angebotenen Einheitspreise. Eine Abänderung dieser Zahlungsbedingungen bedarf ausdrücklich der Schriftform.


8.2 Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.


8.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.


8.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.


8.5 Der AN ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den AN ausdrücklich einverstanden.

 

9. Dauer des Vertrages

9.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.


9.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, VCM Bau GmbH FN 598364 y Seite 3

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.


10.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


10.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht in Wien zuständig.

 

 

 

 

Kevin Pfeiffer

KEVIN PFEIFFER

Telefon    E-Mail

Ian Schraut

IAN SCHRAUT

Telefon    E-Mail

Ungültige Eingabe

Ungültige Eingabe

Ungültige Eingabe

Es werden personenbezogene Daten übermittelt und für die in der Datenschutzerklärung beschriebenen Zwecke verwendet.
Ungültige Eingabe